§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Fa. Merinox Metallwaren GmbH wird ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen für ihre Auftraggeber tätig. Diese Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung als in
allen Teilen anerkannt.
Hinsichtlich der Art und des Umfanges der Lieferungen oder Leistungen sind ausschließlich schriftlich abgegebene
Erklärungen maßgeblich.
2. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten selbst dann als verbindlich vereinbart, wenn die Fa. Merinox
Metallwaren GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der jeweiligen
Vertragspartner ohne Vorbehalt Aufträge ausführt bzw. auftragsgemäß Leistungen erbringt.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gelten lediglich soweit diese seitens der Fa. Merinox
Metallwaren GmbH ausdrücklich schriftlich als verbindlich anerkannt werden. Abweichenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird hiermit fürsorglich ausdrücklich widersprochen.
4. Nebenabreden sowie Ergänzungen und Abänderungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen stets der
Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind als unwirksam zu bewerten, soweit deren Wirksamkeit seitens der
Fa. Merinox Metallwaren GmbH nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wird.
5. Sofern sich Bestandteile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. rechtsverbindlich zustandegekommener
Verträge als insgesamt oder teilweise unwirksam erweisen sollten, berührt dieses die Wirksamkeit sämtlicher
anderer Bestimmungen bzw. vertraglich getroffener Vereinbarungen nicht.
Unwirksame Bestimmungen sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
verfolgten wirtschaftlichen Zweck entsprechen.
§ 2 Angebot
1. Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes zugesichert wird.
2. Bestellungen begründen uns treffenden Verpflichtungen ausschließlich für den Fall entsprechender
Warenlieferung bzw. schriftlicher Auftragsbestätigung.
§ 3 Preise
1. Angegebene Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer.
2. Die angegebenen Preise gelten, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wird ab Lieferwerk bzw. Lager.
3. Sofern frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt dieses bis zu Übergabe der Ware an den jeweiligen Warenempfänger.
4. Mehrkosten infolge einer seitens des Auftraggebers gewünschten besonderen Versandart (z. B. Express- und
Eilgut, Luftfracht) trägt der jeweilige Besteller.
§ 4 Versand und Gefahrübergang
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Sachleistungsgefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an
den Spediteur/Frachtführer bzw. der Abholung der Ware im Auftrag des Empfängers auf den Besteller über.
Dieses gilt selbst für den Fall der Vereinbarung von Strecken-, Franko-, FOB- oder CIF-Geschäften.
2. Für den Fall der Belieferung der Besteller unter Verwendung unsererseits bereitzustellender Transportfahrzeuge
geltend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, wobei hinsichtlich des Gefahrenüberganges ausschließlich
auf den Zeitpunkt der Verbringung der ordnungsgemäß verladenen Ware in den öffentlichen
Verkehrsraum abzustellen ist.
3. Die Lieferung ist bei Empfang unverzüglich auf Vollzähligkeit, Sortiment und Beschaffenheit zu prüfen. Etwaige
Beanstandungen sind der Fa. Merinox Metallwaren GmbH unverzüglich schriftlich unter Angabe der Lieferscheinnummer
mitzuteilen.
4. Sofern seitens der Fa. Merinox Metallwaren GmbH nicht zu vertretende Umstände bzw. Ereignisse zu einer Verzögerung
der Erfüllung der diese treffenden Leistungspflicht führen sollten ( z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen,
Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung) gilt eine entsprechende Verlängerung der
Lieferfrist als vereinbart. Gleiches gilt sofern Lieferanten der Fa. Merinox Metallwaren GmbH vertragliche
Verpflichtungen infolge des Eintrittes unvorhersehbarer Umstände der vorstehend genannten Art nicht fristgerecht
erfüllen können.
5. Sofern eine Behinderung gem. § 4 (4) dieser Geschäftsbedingungen in angemessener Zeit nicht zu beseitigen
sein sollte, ist die Fa. Merinox Metallwaren GmbH berechtigt, ohne Verpflichtung zur Nachlieferung ganz oder
teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens der
Besteller ist für diesen Fall ausgeschlossen.
§ 5 Lieferung; Fristen
1. Seitens der Fa. Merinox Metallwaren GmbH genannte Liefertermine sind stets als unverbindliche Ankündigungen
betreffend die voraussichtlich erfolgenden Warenlieferungen zu bewerten.
Diese gilt nicht, sofern die Wahrung bestimmter Liefertermine seitens der Fa. Merinox Metallwaren GmbH ausdrücklich
schriftlich zugesichert wird.
2. Sofern die Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht beachten oder sonstige sie vertraglich treffenden
Verpflichtungen verletzen sollten, ist die Fa. Merinox Metallwaren GmbH berechtigt, die Lieferung der bestellten
Ware zurückzustellen.
3. Für den Fall der Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Lieferfrist bzw. in Fällen sonstiger
nicht lediglich vorübergehender Leistungsverzögerung infolge seitens der Fa. Merinox Metallwaren GmbH zu vertretender
Umstände ist der Besteller berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach dem
Ablauf dieser Frist kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten.
4. Die Lieferung gilt als rechtzeitig erfolgt, sofern die Ware vor Ablauf der Lieferfrist das Werk/Lager der Fa. Merinox
Metallwaren GmbH oder das Werk/Lager der Vorlieferanten der Fa. Merinox Metallwaren GmbH verlassen hat.
5. Teillieferungen sind jederzeit uneingeschränkt zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft.
§ 6 Gewährleistung
1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel, Falschlieferung oder erheblicher Mengenabweichungen sind der
Fa. Merinox Metallwaren GmbH unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Anlieferung der Ware schriftlich mitzuteilen.
Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
2. Zunächst nicht erkennbare Mängel der Ware müssen unverzüglich nach der Entdeckung derselben, spätestens
1 Monat nach Anlieferung der Ware schriftlich gerügt werden. Zeigt der Besteller innerhalb dieses Zeitraumes
keine Mängel an, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
3. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend andere Ausschlussfristen vorsieht sowie in Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für den Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
seitens der Fa. Merinox Metallwaren GmbH und hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen
wegen arglistig verschwiegener Mängel.
4. Zur Wahrung der Fristen gem. § 6 (1) und (2) genügt die rechtzeitige Übersendung einer detaillierten Mängelrüge.
Den Besteller/Vertragspartner trifft die volle Beweislast hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
betr. die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
und die Hemmung bzw. den Neubeginn der insoweit maßgeblichen Fristen unberührt.
6. Für den Fall der Belieferung eines Unternehmers/Unternehmens ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen,
sofern nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen keine kürzeren Fristen zu beachten
sind, spätestens nach einem Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges ausgeschlossen.
7. Für den Fall begründeter Beanstandungen ist die Fa. Merinox Metallwaren GmbH nach freiem Ermessen zur
Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Ware
berechtigt. Fehlmengen werden nachgeliefert.
8. Mangelhafte Teillieferungen berechtigen nicht zur Suspendierung der jeweiligen Bestellung oder anderer
Aufträge des Bestellers.
9. Sofern die Nacherfüllung scheitern sollte, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Für den Fall einer geringfügigen
Vertragswidrigkeit, bzw. der Feststellung lediglich geringfügiger Mängel steht dem Besteller kein
Rücktrittsrecht zu.
10. Sofern der Besteller wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung die
Geltendmachung von Rücktrittsrechten wählen sollte, stehen diesem hierneben keine Schadensersatzansprüche
zu.
11. Für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen seitens des Bestellers nach gescheiterter
Nacherfüllung, verbleibt die Ware bei jenem, soweit ihm dieses zumutbar ist. Als Schadenersatz ist ggf. diejenige
Summe zu leisten, die dem Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und Wert der mangelhaften
Ware entspricht.
12. Soweit die Besteller/Vertragspartner die gelieferten Waren ohne vorangehende gesonderte schriftliche
Zustimmung der Fa. Merinox Metallwaren GmbH verändern oder verarbeiten bzw. die Veränderung oder
Verarbeitung derselben zulassen, entfällt jedwede die Fa. Merinox Metallwaren GmbH in Ansehung des jeweiligen
Leistungsgegenstandes treffende Haftung.
13. Die Fa. Merinox Metallwaren GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die auf Umstände bzw. Handlungsweisen
wie nachstehend genannt zurückzuführen sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung der gelieferten Ware und chemische oder elektrochemische Einflüsse, sofern der
Fa. Merinox Metallwaren GmbH diesbezüglich kein mitwirkendes Verschulden zuzurechnen ist.
14. Beruht ein Mangel darauf, dass die der Fa. Merinox Metallwaren GmbH seitens des Bestellers überlassenen
Produktbeschreibungen/technischen Zeichnungen fehlerhaft oder unvollständig sind, ist die Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Sämtliche seitens der Fa. Merinox Metallwaren GmbH auf der
Grundlage eines entsprechenden Auftrages erbrachten Leistungen sind für diesen Fall in vollem Umfang zu vergüten.
15. Sofern der Besteller/Vertragspartner Unternehmer ist, gelten hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware grundsätzlich
ausschließlich die Angaben nach Maßgabe der Produktbeschreibungen der Fa. Merinox Metallwaren GmbH
als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder der Werbung dienende Angaben der Fa. Merinox
Metallwaren GmbH können hierneben nicht als verbindliche Zusicherungen betr. die Beschaffenheit der Ware
bewertet werden.
16. Die Geltendmachung von Ansprüchen der Besteller infolge von Schäden, die nicht unmittelbar die seitens der Fa.
Merinox Metallwaren GmbH gelieferten Waren betreffen, ist – soweit sich aus unabdingbaren gesetzlichen
Bestimmungen keine zwingend unbeschränkte bzw. erweiterte Haftung der Fa. Merinox Metallwaren GmbH
ergibt – ausgeschlossen.
17. Gleiches gilt – soweit gesetzlich zulässig – für den Fall des Eintrittes von Mangelfolgeschäden an Produktionsmitteln
des Bestellers.
§ 7 Schadensersatz
1. Die Geltendmachung von Schadenersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüchen der Besteller, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ist ausgeschlossen soweit den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes zu entnehmen ist.
2. Der Haftungsausschluss gem. § 7 (1) dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen gilt nicht, soweit die Fa.
Merinox Metallwaren GmbH nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes, infolge Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit bzw. wegen der Verletzung des Körpers/der Gesundheit sowie unter Berücksichtigung einer
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entsprechend unabdingbarer gesetzlicher Vorschriften haftet.
3. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen Verzuges sowie wegen
Unmöglichkeit ist stets auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieses gilt nicht für den
Fall vorsätzlichen Fehlverhaltens der Mitarbeiter der Fa. Merinox Metallwaren GmbH sowie hinsichtlich der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit dritter Personen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen führen nicht zu einer Veränderung der Beweislast zum Nachteil der jeweiligen
Besteller.
5. Für den Fall nicht rechtzeitig erfolgender Mängelrügen oder eigenmächtig vorgenommener Eingriffe betreffend
die seitens der Fa. Merinox Metallwaren GmbH gelieferten Waren entfällt jedwede die Fa. Merinox Metallwaren
GmbH insoweit treffende Haftung. Gleichzeitig erlöschen sämtliche seitens der Fa. Merinox Metallwaren GmbH
gegebenenfalls begebenen Garantien.
6. Die Schadensersatzpflicht der Fa. Merinox Metallwaren GmbH wird – soweit gesetzlich zulässig – stets auf denjenigen
Betrag beschränkt, der hinsichtlich der seitens derselben zu erbringenden Leistung bzw. Teilleistung vertragsgemäß
als Vergütung vereinbart ist.
7. Die vorstehend genannten Beschränkungen gelten lediglich soweit die Fa. Merinox Metallwaren GmbH für als
Kaufleute handelnde Besteller tätig wird.
8. Die Haftung wegen unerlaubter Handlungen sowie infolge vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Fehlverhaltens
seitens der Mitarbeiter der Fa. Merinox Metallwaren GmbH wird nicht beschränkt.
§ 8 Kreditbasis
1. Die Erfüllung der die Fa. Merinox Metallwaren GmbH nach Maßgabe der jeweiligen Verträge treffenden
Verpflichtungen kann zurückgestellt werden, sofern begründete Zweifel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des
jeweiligen Bestellers bestehen.
2. Für den Fall erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, der Zahlungseinstellung, der Zwangsvollstreckung,
der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Geschäftsauflösung oder -übertragung und des
Todes des Bestellers ist die Fa. Merinox Metallwaren GmbH berechtigt, Sicherheiten zu verlangen.
Gleiches gilt sofern der Besteller Vorräte, Außenstände oder Waren verpfändet bzw. als Sicherheit anderen
Gläubigern überlässt und soweit der Besteller hinsichtlich der Begleichung der Fa. Merinox Metallwaren GmbH
zustehender Forderungen in Verzug geraten sollte.
3. Sofern seitens des Bestellers keine ausreichenden Sicherheiten gestellt werden sollten, ist die Fa. Merinox
Metallwaren GmbH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Entsprechendes gilt, soweit die Fa. Merinox Metallwaren GmbH negative Auskünfte betr. die Kreditwürdigkeit des
Bestellers erhalten sollten.
4. Sofern die Fa. Merinox Metallwaren GmbH gem. § 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Vertrag
zurücktreten sollte, ist der Besteller verpflichtet, für sämtliche bereits angefallenen Transport-, Lager- und sonstigen
Kosten aufzukommen.
§ 9 Eigentumsrecht
1. Die seitens der Fa. Merinox Metallwaren GmbH gelieferten Waren bleiben deren Eigentum bis sämtliche
Verpflichtungen des jeweiligen Bestellers betr. die zwischen diesem und der Fa. Merinox Metallwaren GmbH
bestehende Geschäftsverbindung vollständig erfüllt sind
2. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Fa. Merinox Metallwaren GmbH zustehen, die Summe sämtlicher
gesicherter Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird die Fa. Merinox Metallwaren GmbH auf Wunsch der
Besteller einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist den Bestellern jedwede Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
4. Der Besteller verpflichtet sich, die Fa. Merinox Metallwaren GmbH für den Fall der Pfändung, Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügung betr. die Vorbehaltsware unverzüglich zu benachrichtigen. Gleiches gilt für den Fall des
Zugriffes dritter Personen/Unternehmen auf die Vorbehaltsware.
5. Die weitere Veräußerung der Vorbehaltsware ist den Bestellern ausschließlich im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinen Kunden entsprechende Zahlungen erhält
oder die Vorbehaltsware seinerseits lediglich unter Eigentums- vorbehalt seinen Kunden übergibt.
6. Sofern der Besteller die vorstehend genannten Verpflichtungen nicht erfüllen sollte, ist die Fa. Merinox Metallwaren
GmbH ungeachtet sonstiger Rechte befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der
Besteller hat für diesen Fall kein Recht zum Besitz.
7. Der Besteller tritt bereits mit der Bestellung der Vorbehaltsware die aus der weiteren Veräußerung derselben
erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich sämtlicher Nebenrechte an die Fa. Merinox
Metallwaren GmbH ab. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der insoweit an die Fa. Merinox
Metallwaren GmbH abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, der Fa. Merinox Metallwaren
GmbH auf Verlangen die Höhe der entsprechenden Forderungen und die Namen der jeweiligen
Kunden/Schuldner mitzuteilen.
8. Für den Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt die Fa. Merinox Metallwaren GmbH als Hersteller und
erwirbt hierdurch Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien,
erwirbt die Fa. Merinox Metallwaren GmbH Miteigentum an der insoweit hergestellten Sache im Verhältnis des
Bruttorechnungsbetrages der Vorbehaltsware zu der Summe der Bruttoeinkaufswerte der anderen verarbeiteten
Materialien.
9. Solange die der Fa. Merinox Metallwaren GmbH dem jeweiligen Besteller gegenüber zustehenden Forderungen
nicht vollständig beglichen sind, ist dieser verpflichtet, die infolge der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware
eingezogenen bzw. einzuziehenden Beträge vollumfänglich an die Fa. Merinox Metallwaren GmbH weiterzuleiten.
10. Sofern für den Fall der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit einer anderen Sache
letztere als Hauptsache anzusehen ist, geht das Miteigentum betr. die Hauptsache nach Maßgabe des anteiligen
Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf die Fa. Merinox Metallwaren GmbH über.
11. Für den Fall der Nichteinhaltung der vorstehend genannten Bedingungen erlöschen sämtliche Rechte des
Bestellers zu Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der an die Fa. Merinox
Metallwaren GmbH abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt für den Fall seitens der jeweiligen Besteller zu verantwortender
Wechsel- bzw. Scheckproteste.
§ 10 Zahlungsbedingungen
1. Der Besteller verpflichtet sich, die der Fa. Merinox Metallwaren GmbH vertragsgemäß zustehenden Forderungen
innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Warenlieferung rein netto zu begleichen.
2. Maßgeblich ist der Tag des Zahlungseinganges auf einem der Konten der Fa. Merinox Metallwaren GmbH.
Schecks und Wechsel gelten erst im Zeitpunkt der Einlösung derselben als Zahlung. Die Weitergabe eines
Wechsels und Prolongationen gelten nicht als Zahlung.
3. Für den Fall der Überschreitung der vorstehend genannten Zahlungsfrist bzw. nicht vollständiger Zahlung gerät
der Besteller ohne Mahnung in Verzug.
4. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug geraten sollte, ist die Fa. Merinox Metallwaren GmbH ungeachtet sonstiger
Ansprüche berechtigt, mit Wirkung beginnend ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Zahlung
bzw. Teilzahlung Verzugszinsen i. H. v. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Fa. Merinox
Metallwaren GmbH ist für diesen Fall desweiteren berechtigt, sämtliche dieser dem Besteller gegenüber zustehenden
Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen ggfs. bereits vor Lieferung zu verlangen,
noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten bzw. von den bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig
erfüllten Verträgen partiell oder vollumfänglich zurückzutreten.
5. Den Bestellern der Fa. Merinox Metallwaren GmbH gegenüber tatsächlich oder vermeintlich zustehende
Forderungen können den der Fa. Merinox Metallwaren GmbH den Bestellern gegenüber zustehenden Ansprüchen
nur zur Aufrechnung gegenübergestellt werden, sofern die zuerst genannten Forderungen unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können seitens der Besteller nur geltend gemacht werden,
sofern diese sich aus demselben Vertragsverhältnis ergebende Ansprüche betreffen.
6. Soweit der Besteller Kaufmann ist, bedarf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrechtes der vorherigen schriftlichen Einwilligung seitens der Fa. Merinox Metallwaren GmbH.
§ 11 Anzuwendendes Recht; Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. In Ansehung sämtlicher Rechtsgeschäfte betr. die Fa. Merinox Metallwaren GmbH findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen betr. den Internationalen
Warenverkauf (CISG) sowie sonstiger internationaler Vereinbarungen.
2. Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich etwaiger Wechsel- und
Urkundenprozesse ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Fa. Merinox Metallwaren GmbH.
Gleichwohl ist die Fa. Merinox Metallwaren GmbH berechtigt, alternativ hierzu an dem Ort des Sitzes bzw. der
Niederlassung des Bestellers zu klagen.